Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 97

§ 97 – Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für (weggefallen) normal normal Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, normal normal Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, normal normal Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 normal normal normal arabic sachlich zuständig. (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist in der Regel zuständig, es sei denn, der überörtliche Träger hat die Zuständigkeit.
  • Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers wird durch das Landesrecht festgelegt.
  • Es sollte eine einheitliche Zuständigkeit für bestimmte Sozialleistungen angestrebt werden.
  • Wenn das Landesrecht keine Regelung hat, ist der überörtliche Träger für bestimmte Leistungen wie Pflegehilfe und Blindenhilfe zuständig.
  • Die Zuständigkeit für stationäre Leistungen umfasst auch andere gleichzeitig zu erbringende Leistungen.